d) Die im Standortdatenblatt angegebene maximale äquivalente Sendeleistung ist für die Beschwerdegegnerin verbindlich; mit der umstrittenen Baubewilligung wird keine höhere Leistung erlaubt. Ob die geplante Anlage in diesem Rahmen sinnvoll betrieben werden kann, ist Sache der Beschwerdegegnerin. Ob mit der beantragten Sendeleistung «echte 5G-Technik» betrieben werden kann, ist somit für die Beurteilung der Baubewilligungsfähigkeit unerheblich.9 6 Vgl. BGer 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 8.3 7 Vgl. Beschwerdebeilage 4 8 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen