Auch diese müssen dokumentiert und überwacht werden. Es besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin das Einhalten der Grenzwerte – auch wenn ein Korrekturfaktor auf die adaptiv betriebenen Antennen angewendet wird – nicht genügend kontrollieren könnte. Entsprechend kann die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend den QS- Systemen auch bezüglich adaptiver Antennen angewendet werden. 5 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9; 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3, 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 4 und 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 6.1, je mit Hinweisen.