d) Zum QS-System hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf Seite 4 Folgendes ausgeführt: «Dazu ist festzuhalten, dass die Bewilligung für eine maximale Sendeleistung erteilt wird und nicht für eine höhere Sendeleistung als die beantragte. Damit wird sichergestellt, dass die nach Vorsorgeprinzip festgelegten Immissionswerte auch an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) jederzeit eingehalten werden müssen. Dies wird zusätzlich zu staatlichen Stichproben dauernd von den Betreibern überprüft und dokumentiert. Der Betrieb von Mobilfunkanlagen verlauft automatisch mit einer obligatorischen Qualitätssicherungssoftware der Netzbetreiber.