c) Die Kritik der Beschwerdeführenden am Fachbericht des AUE, wonach darauf nicht abgestellt werden könne, da dieser den adaptiven Antennen im 5G-Vollbetrieb nicht genügend Rechnung trage und da er zum Teil falsch sei, ist unbegründet. Relevant ist die im Standortdatenblatt festgelegte Sendeleistung und nicht ein Vollbetrieb im Sinne der technisch theoretisch möglichen Sendeleistung. Nur mit dieser im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistung darf die Beschwerdegegnerin die Anlage gestützt auf die Baubewilligung betreiben, der Betrieb der Anlage mit einer höheren Sendeleistung ist ihr nicht bewilligt.