a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu den Immissionen und zum Qualitätssicherungssystem (QS-System) seien falsch. Auf der Bauabteilung der Vorinstanz verfüge niemand über das nötige Fachwissen für die Prüfung dieser Punkte. Die Ausführungen zum QS-System seien deshalb falsch, weil die Bewilligung die grösste Feldstärkenbelastung (worst case) und nicht die rein theoretischen Berechnungen im Standortdatenblatt, wo nur berechnet und nichts gemessen werde, zu berücksichtigen habe. Das QS-System sei im Übrigen reine Augenwischerei.