Aus der Beschwerde würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine Anpassung oder Ergänzung des Fachberichts vom 4. April 2022 erforderlich mache. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde Uetendorf beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zu bestätigen und mit zusätzlichen Auflagen zu ergänzen. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.