Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 3 150 000.00 und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 5150.00 als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit Parteikosten in der Höhe von CHF 5568.30 (Honorar CHF 5150.00, Auslagen CHF 20.20, Mehrwertsteuer CHF 398.11) zu ersetzen. III. Entscheid