c) Die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin trägt zudem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD24). Gemäss Ziffer 5 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Thun vom 28. Dezember 2021 belaufen sich diese Kosten auf CHF 18 353.85. Sie bleiben der Beschwerdegegnerin auferlegt.