8/11 BVD 110/2022/14 Tiefbauamt des Kantons Bern (mit Beurteilung der Sichtweiten, Knotensichtweiten unter Berücksichtigung der 1.00 m hohen Mauer) wird daher abgewiesen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG22). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23).