e) Weil es an einem Ausnahmegrund fehlt, erübrigt es sich, zu prüfen, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen gegen die Gewährung einer Ausnahmebewilligung sprächen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudelänge und –breite nach Art. 26 BauG i.V.m. Art. 212 Abs. 1 GBR verwehrt und somit der Bauabschlag erteilt werden muss. Die Beschwerde erweist sich als begründet. 4. Ergebnis und Kosten