nicht geringfügig. Es wird nicht nur die Gebäudelänge oder –breite überschritten, sondern beides; ausserdem wird die Länge um deutlich mehr als 2.00 m überschritten. Besondere Verhältnisse, die eine derartige Abweichung vom erlaubten Mass rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich.