Parzelle. Darin liegt von vornherein kein Ausnahmegrund.20 Dass das Wohnhaus alleine die einzuhaltenden baupolizeilichen Masse nicht überschreitet, ändert nichts daran, dass die massgebliche Gebäudelänge und –breite überschritten wird; es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Erschliessungsplattform aufgrund ihrer Masse auch als Hauptbaute zu qualifizieren ist. Trotz der Hanglage kann das Baugrundstück ohne Weiteres reglementskonform überbaut werden. Das Bauvorhaben kann verkleinert werden, indem entweder die Erschliessungsplattform oder das Wohnhaus (oder beide) kleiner geplant werden oder die Erschliessungsplattform weggelassen wird. Die ersuchte Abweichung vom Erlaubten ist auch