d) Die Bauparzelle befindet sich in einer Hanglage. Ansonsten weist sie keine Besonderheiten bezüglich Lage oder Form auf. Die Überschreitung der Gebäudelänge und –breite ist nicht wegen einer objektiven Besonderheit des Baugrundstücks erforderlich, sondern in erster Linie wegen dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr Grundstück in der von ihr gewünschten Art bzw. mit zwei derart grossen Gebäuden zu überbauen. Damit bezweckt sie eine optimale Ausnützung der 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 26-27