Die Bauherrschaft habe ein ausgewiesenes Interesse an der Ausnahme, nachdem sich die vorliegende Lösung im Rahmen eines längeren Planungsprozesses mit der Gemeinde als die beste und überzeugendste Lösung herausgestellt habe. Als Folge der gestaffelten Bauweise, der Materialisierung und der Situierung entlang bzw. unterhalb der J.________strasse trete die Überschreitung der Gebäudelänge bei der Erschliessungsanlage optisch nicht störend in Erscheinung. Die gesetzliche Vorschrift betreffend die Gebäudelänge diene der Eingliederung; diese werde durch die Abweichung im vorliegenden Fall nicht tangiert.