der Hang sei steil abfallend; die Platzverhältnisse auf der Erschliessungsplattform seien beschränkt; der Autolift ermögliche es, das steil abfallende Gelände zu nutzen und die Länge der Erschliessungsplattform auf das notwendige zu beschränken. Die Bauherrschaft habe ein ausgewiesenes Interesse an der Ausnahme, nachdem sich die vorliegende Lösung im Rahmen eines längeren Planungsprozesses mit der Gemeinde als die beste und überzeugendste Lösung herausgestellt habe.