Die zuständige Fachinstanz habe sich intensiv mit dem Projekt in schwieriger topografischer Situation befasst. Die gestalterische Unterscheidung und Trennung der Baukörper von Wohnhaus und Erschliessungsanlage habe sich dabei als die beste Lösung erwiesen. In diesem konstruktiven Prozess zusammen mit der Planerin seien die Erschliessungsanlagen wesentlich redimensioniert worden, um die Überschreitung der Gebäudelänge möglichst gering zu halten. Aus mehreren Gründen würden besondere Verhältnisse vorliegen, welche die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 26 BauG rechtfertigen würden. Die Erschliessung müsse zwingend über die J.________strasse erfolgen; der Hang sei steil abfallend;