c) Ein begründetes Ausnahmegesuch von der Beschwerdegegnerin für die Überschreitung der Gebäudelänge- und breite lässt sich in den Akten nicht finden. In der Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin unter anderem fest, das Wohnhaus sei von den Erschliessungsanlagen klar getrennt. Zwischen den Bauten bestehe ein Abstand von 3.00 m. Der Durchblick von Westen nach Osten und damit auch der Zutritt von Luft, Licht und Sonne auf die Nachbarliegenschaften sei gewährleistet. Das Wohnhaus überschreite die in der Bauzone (W1) festgelegten baupolizeilichen Masse nicht. Die zuständige Fachinstanz habe sich intensiv mit dem Projekt in schwieriger topografischer Situation befasst.