Daher kann die Erschliessungsplattform nicht als An- und Kleinbaute qualifiziert werden, sondern ist wie eine Hauptbaute zu behandeln. Dies führt dazu, dass das Wohnhaus und die Erschliessungsplattform als zwei Hauptbauten gemeinsam die reglementarisch vorgeschriebenen Masse einhalten müssen. Das Wohnhaus und die Erschliessungsplattform weisen zusammen eine Gebäudelänge von 22.83 m und -breite von mindestens 18.86 m auf. Damit überschreitet das geplante Gebäude die nach Art. 212 Abs. 1 GBR vorgeschriebene Gebäudelänge- und breite, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für diese Überschreitungen erforderlich ist. Umstritten ist, ob diese Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.