Die Erschliessungsplattform inklusive Lift weist laut den bewilligten Plänen eine Höhe von 8.36 m auf.16 Weil das Terrain im Hinblick auf den Bau der Erschliessungsplattform abgegraben werden soll, ist dieses abgegrabene Terrain massgebend (Art. 1 Abs. 3 BMBV17).Traufseitig weist die Erschliessungsplattform also eine Fassadenhöhe von 8.36 m auf und überschreitet damit die für An- und Kleinbauten traufseitig maximal zulässige Fassadenhöhe von 4.00 m (vgl. Art. 212 Abs. 4 GBR). Daher kann die Erschliessungsplattform nicht als An- und Kleinbaute qualifiziert werden, sondern ist wie eine Hauptbaute zu behandeln.