a) Laut Art. 212 Abs. 1 GBR14 gilt in der Wohnzone W1 eine Gebäudelänge von 20.00 m und eine Gebäudebreite von 18.00 m. Gemäss Art. 212 Abs. 4 GBR ist für An- und Kleinbauten eine Fassadenhöhe von traufseitig maximal 4.00 m und eine Grundfläche von maximal 60 m2 zulässig. Das geplante Wohnhaus weist laut den bewilligten Plänen eine Länge von 19.08 m und eine Breite von 12.16 m (Dachgeschossebene) bzw. 14.30 m (Erdgeschossebene) auf. Zwischen dem Wohnhaus und der J.________strasse, also südlich des Wohnhauses, soll der Autolift bzw. die Erschliessungsplattform entstehen.