diese Gegebenheiten reichen nicht aus, um die besonderen Verhältnisse begründen zu können. Den Akten und insbesondere dem Ausnahmegesuch lässt sich nicht entnehmen, wieso die Parzellenerschliessung nicht über die L.________strasse möglich sein soll. Die besonderen Verhältnisse, welche auf dieser Bauparzelle das Bauen im Strassenabstand rechtfertigen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Ob die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands erteilt werden kann, muss jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht abschliessend geklärt werden. 10 Amtsbericht Strassenpolizei des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 11. Januar 2021, Vorakten