Um das Vorliegen von besonderen Verhältnissen für die im Strassenabstand liegende Parkierungsplattform bejahen zu können, ist erforderlich, dass die Parzellenerschliessung nur von der J.________strasse her möglich ist. Die Beschwerdegegnerin als Bauherrin hätte die Voraussetzungen, insbesondere die besonderen Verhältnisse, dartun müssen, sofern sie eine Ausnahmebewilligung hätte erwirken wollen. Sie nennt aber einzig die steile Hanglage und den Umstand, dass die Parzelle oberhalb an die J.________strasse und östlich an den Wald grenzt; diese Gegebenheiten reichen nicht aus, um die besonderen Verhältnisse begründen zu können.