Sofern das Baugrundstück nicht über die L.________strasse, sondern nur über die J.________strasse erschliessbar wäre, ist daher nicht auszuschliessen, dass das Vorliegen von besonderen Verhältnissen zu bejahen wäre. Das Tiefbauamt und die Gemeinde halten in ihren Amtsberichten übereinstimmend fest, dass die Baustellenerschliessung nur von der Kantonsstrasse her möglich ist. Sie sagen aber nichts zur Parzellenerschliessung an sich. Um das Vorliegen von besonderen Verhältnissen für die im Strassenabstand liegende Parkierungsplattform bejahen zu können, ist erforderlich, dass die Parzellenerschliessung nur von der J.________strasse her möglich ist.