d) Eine Besonderheit des Baugrundstücks ergibt sich vorliegend aus der steilen Hanglage. Falls die Bauparzelle nur von der J.________strasse her erschliessbar wäre, würde hinzukommen, dass das Bauvorhaben unterhalb der (Erschliessungs-)Strasse läge. In diesem Fall wären Stützmauern und eine Plattform irgendeiner Art für die Erschliessung (inklusive Zugang mit Fahrzeugen) bzw. die Parkplätze unterhalb der J.________strasse erforderlich. Sofern das Baugrundstück nicht über die L.________strasse, sondern nur über die J.________strasse erschliessbar wäre, ist daher nicht auszuschliessen, dass das Vorliegen von besonderen Verhältnissen zu bejahen wäre.