Die Bauherrschaft habe ein gewichtiges Interesse an der Ausnahmebewilligung, weil sie im Süden Wald- und Heckenabstand einhalten müsse und das Bauvorhaben nicht einfach nach Süden verschieben könne. Die Abweichung vom gesetzlichen Strassenabstand erscheine mit 1.2 m als gering. Die gesetzliche Vorschrift betreffend den Strassenabstand diene der Verkehrssicherheit; diese werde durch die geringfügige Abweichung in einer lang gezogenen Kurve aber nicht tangiert. Ausserdem bestehe das öffentliche Interesse, die bestehende Baulücke zu schliessen.