Die Parkierungsplattform sei durch die Fachinstanz begutachtet sowie optimiert worden und erfülle nun die Anforderungen bezüglich Integration in den bedeutsamen Landschaftsraum.9 In der Beschwerdeantwort verweist die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den Amtsbericht vom 11. Januar 2021. Die Topographie und die fehlenden Alternativen zur Erschliessung über die Kantonsstrasse seien als besondere Verhältnisse zu qualifizieren. Die Bauherrschaft habe ein gewichtiges Interesse an der Ausnahmebewilligung, weil sie im Süden Wald- und Heckenabstand einhalten müsse und das Bauvorhaben nicht einfach nach Süden verschieben könne.