c) Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Ausnahmegesuch damit, dass das Baugrundstück an einem Steilhang liege, östlich an ein Waldgebiet grenze und nördlich an die J.________strasse. Die Parzelle sei daher nicht einfach zu überbauen und es werde eine Ausnahmebewilligung benötigt. Um eine ideale Erschliessung des Grundstücks gewährleisten zu können, würden die genannten Begebenheiten dazu führen, dass ein Teil des geplanten Autolifts den minimalen Abstand unterschreite. Die Parkierungsplattform sei durch die Fachinstanz begutachtet sowie optimiert worden und erfülle nun die Anforderungen bezüglich Integration in den bedeutsamen Landschaftsraum.9