a) Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand einzuhalten. Dieser gilt als Bauverbotsstreifen (Art. 80 Abs. 1 SG5). Der Strassenabstand gegenüber Kantonsstrassen beträgt 5 m ab Fahrbahnrand (Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG). Mit dem geplanten Neubau ist der Strassenabstand gegenüber der J.________strasse als Kantonsstrasse betroffen. Das Baugrundstück liegt unterhalb bzw. südlich der J.________strasse. Unterhalb bzw. südöstlich grenzt die Bauparzelle an die L.________strasse.