Die vorgeschriebene Gebäudehöhe werde durch die Erschliessungsplattform eingehalten, da sie keine An- oder Kleinbaute sei. Die Gemeinde gelangte zu Recht zum Schluss, dass das Bauvorhaben keinen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schaffe, sondern dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entstehe. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen