Alle gewährten Ausnahmen seien durch die besonderen Verhältnisse gerechtfertigt. So müsse etwa die Erschliessung zwingend über die J.________strasse erfolgen, der zu bebauende Hang sei steil abfallend und im Süden müsse der Wald- und Heckenabstand eingehalten werden. Also sei die besondere Topographie und die schwierige Bebaubarkeit der Parzelle zu beachten. Es würden ausserdem weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen verletzt. Die Zu- und Wegfahrt sei genügend und das Sichtfeld hindernisfrei. Die vorgeschriebene Gebäudehöhe werde durch die Erschliessungsplattform eingehalten, da sie keine An- oder Kleinbaute sei.