Sie macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss gekommen sei, die beantragten Ausnahmebewilligungen aufgrund der gestalterischen Vorteile sowie der optimalen Einbindung in das Gelände zu erteilen. Aus den Akten sei ausserdem ersichtlich, dass die Ausnahmebewilligungen aufgrund umfangreicher und sorgfältiger Abklärungen erteilt worden seien und die Beschwerdegegnerin als Gesuchstellerin in einem ausführlichen Dialog mit den Fachstellen alle erforderlichen Anpassungen umgesetzt habe. Es treffe nicht zu, dass das Bauvorhaben überdimensioniert sei. Alle gewährten Ausnahmen seien durch die besonderen Verhältnisse gerechtfertigt.