Besondere Verhältnisse würden nicht bestehen, die eigentlich für die Gewährung der fünf Ausnahmen vorliegen müssten. Ausserdem würden durch die Nichteinhaltung der Vorschriften öffentliche (etwa Natur-, Heimat-, Umwelt, und Ortsbildschutz sowie Verkehrssicherheit) sowie wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt. Weiter sei die projektierte Erschliessung unzulässig, weil sie die Verkehrssicherheit beeinträchtige und eine ungenügende Zu- und Ausfahrt darstelle. Die vorgeschriebenen Sichtweiten bei Einmündungen bzw. Knotensichtweiten gemäss Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) würden nicht eingehalten.