Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Beschwerdegegnerin beanspruche fünf Ausnahmen für sich. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung für diese Ausnahmen, sondern damit solle eine überdimensionierte Baute erstellt werden. Das Bauvorhaben verstosse gegen Bundesrecht, kantonales sowie kommunales Recht und sei nicht nur aufgrund der fünf zu Unrecht gewährten Ausnahmen nicht bewilligungsfähig. Besondere Verhältnisse würden nicht bestehen, die eigentlich für die Gewährung der fünf Ausnahmen vorliegen müssten.