1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Die Baubewilligung bbew-154-2019 der Baubewilligungsbehörde vom 28. Dezember 2021 (Gesamtbauentscheid) sei aufzuheben, die von den Beschwerdegegnern ersuchten Bewilligungen für das Bauvorhaben gemäss Gesamtbauentscheid seien nicht zu erteilen und der Bauabschlag zu verfügen.