Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Parteianwalts aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.19 Nach Abzug der Mehrwertsteuer verbleiben somit Parteikosten in der Höhe von CHF 3664.80. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die von der Stadt Bern mit ihrer Teilbaubewilligung vom 26. Juli 2022 erteilte Ausnahmebewilligung wird von Amtes wegen aufgehoben. Im Übrigen wird die Teilbaubewilligung der Stadt Bern vom 26. Juli 2022 bestätigt.