würden, nicht gerechtfertigt, sie mit Kosten- und Entschädigungspflichten zu belastet, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags handle (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Ein prozessuales Verhalten einer Partei ist damit nicht angesprochen. Zudem stehen die geltend gemachten Umstände in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und den dabei entstandenen Kosten.15 Folglich vermögen sie damit auch keine besonderen Umstände zu begründen, die es rechtfertigen würden, keine Verfahrenskosten zu erheben. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführenden daher die Verfahrenskosten zu tragen.