108 Abs. 1 VRPG14). Zwar machen die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen geltend, selbst wenn die Beschwerde abgewiesen werde, sei es angesichts der Rechtsverletzungen und der erheblichen Beeinträchtigungen, die die Beschwerdeführenden und deren Mieterinnen und Mieter im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens erleiden 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 10/12 BVD 110/2022/149