Folglich gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei, die Aufhebung der Ausnahme von Amtes wegen ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG14).