a) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. Von den in der Beschwerde und den Schlussbemerkungen erwähnten Beweismitteln (Augenschein, Parteibefragungen und Schattendiagramm) waren keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die Einholung dieser Beweise verzichtete werden konnte.