Alleine aus der Einschränkung in der Teilbaubewilligung für die Umgebungsgestaltung, wonach diese vorbehältlich allfälliger Anpassungen im Rahmen der Überarbeitung der Eingangsbereiche bewilligt wird, kann nicht auf einen entsprechenden Koordinationsbedarf geschlossen werden. Damit wird lediglich klargestellt, dass eine allfällige Anpassung der Eingangsbereiche auch eine (weitere) Anpassung der Umgebungsgestaltung nach sich ziehen könnte – ein Risiko, das die Beschwerdegegnerin als Bauherrin zu tragen hat. 5. Kosten