Inwiefern sich daraus ein Koordinationsbedarf für die Umgebungsarbeiten ergeben würde, ist nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführenden vermögen nicht konkret zu benennen, inwiefern die Teilbaubewilligung für die Umgebungsarbeiten unter Ausklammerung der Anpassung der Eingangsbereiche unter dem Gesichtspunkt der Koordination bedenklich wäre. Alleine aus der Einschränkung in der Teilbaubewilligung für die Umgebungsgestaltung, wonach diese vorbehältlich allfälliger Anpassungen im Rahmen der Überarbeitung der Eingangsbereiche bewilligt wird, kann nicht auf einen entsprechenden Koordinationsbedarf geschlossen werden.