Näher zu prüfen ist leidglich der Einwand der Beschwerdeführenden, aus der Einschränkung, wonach die Umgebungsarbeiten nur vorbehältlich von Anpassungen im Rahmen der Überarbeitung der Eingangsbereiche bewilligt würden, sei ersichtlich, dass zwischen den Umgebungsarbeiten und den Eingangsbereichen ein Koordinationsbedarf bestehe. Tatsächlich liegt es auf der Hand, dass die Umgebungsarbeiten durch die Gestaltung der Eingangsbereiche beeinflusst werden können. Dies bedeutet aber nicht, dass für die Umgebungsarbeiten und die Gestaltung der Eingangsbereiche zwingend ein Koordinationsbedarf bestehen würde.