Analoges gilt grundsätzlich ganz allgemein für die nachgesuchte Instandsetzung der A.________. Mit dem Hinweis der Beschwerdeführenden, bei der Anpassung der Eingangsbereiche handle es sich gleich wie bei der Instandsetzung um eine Sanierung, vermögen sie nicht darzulegen, inwiefern für die Anpassung der Eingangsbereiche und für die restliche Instandsetzung der A.________ konkret ein Koordinationsbedarf bestehen würde. Bei der Anpassung der Eingangsbereiche handelt es sich um eine isolierte Fragestellung, ohne erkennbare gegenseitige Bedingung mit der übrigen Instandsetzung der A.________.