e) Inwiefern im vorliegenden Fall für das ausschliesslich umstrittene Technikgeschoss und für die Anpassung der Eingangsbereiche ein Koordinationsbedarf bestehen sollte, ist weder erkennbar noch wird dies von den Beschwerdeführenden konkret begründet. Diese beiden Gegenstände des Baugesuchs bedingen sich nicht gegenseitig und dürfen daher getrennt beurteilt 13 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 5a 9/12 BVD 110/2022/149