Eine Teilbaubewilligung, d.h. das Aufsplitten eines Bauvorhabens in mehrere Teile und deren separate Beurteilung, ist zulässig, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Koordination unbedenklich ist. Das heisst, die Teilbaubewilligung muss alle Gegenstände umfassen, für die ein Koordinationsbedarf besteht. Einzelne Teile, die sich gegenseitig bedingen, dürfen nicht getrennt beurteilt werden. Zudem muss gewährleistet sein, dass auch die Gesamtauswirkungen des Bauvorhabens geprüft werden.13