c) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, die bewilligten Arbeiten könnten von der Instandsetzung der Eingangsbereiche getrennt und sogleich umgesetzt werden. Dies schliesse nicht aus, dass im Rahmen der Bewilligung betreffend die Eingangsbereiche gewisse Anpassungen erfolgten. Nur dies wolle der Vorbehalt im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücken. Der Teilbaubewilligung wahre den Grundsatz der Einheit des Bauens und sei somit zu bestätigen.