Dementsprechend werde im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Umgebungsarbeiten nur vorbehältlich von Anpassungen im Rahmen der Überarbeitung der Eingangsbereiche bewilligt würden. Alleine aus diesem Vorbehalt sei ersichtlich, dass zwischen den Umgebungsarbeiten und den Eingangsbereichen ein Koordinationsbedarf bestehe. Entsprechendes gelte für die Instandsetzung. Bei den Eingangsbereichen gehe es ebenfalls um Sanierungen, welche übergreifend mit den weiteren Instandsetzungen zu beurteilen seien.