a) Die Beschwerdeführenden verweisen darauf, dass eine Teilbaubewilligung alle Gegenstände umfassen müsse, für die ein Koordinationsbedarf bestehe. Einzelne Teile, die sich gegenseitig bedingten, dürften nicht getrennt werden (Grundsatz der Einheit des Bauens). Diese Voraussetzung für eine Teilbaubewilligung erachten sie als nicht gegeben. Die Sanierungsarbeiten wie auch die Arbeiten an der Umgebung könnten nicht von der Instandsetzung der Eingangsbereiche getrennt werden. Dementsprechend werde im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Umgebungsarbeiten nur vorbehältlich von Anpassungen im Rahmen der Überarbeitung der Eingangsbereiche bewilligt würden.