Zudem hat die Vorinstanz das Verfahren nach der Projektänderung nicht ohne erneute Veröffentlichung fortgesetzt, sondern die Projektänderung ein zweites Mal publiziert und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsprache öffentlich aufgelegt.12 Somit ist es hier irrelevant, ob es sich bei der Projektanpassung mit dem neuen Technikgeschoss um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD handelt oder ob dieser Rahmen gesprengt wurde und ein neues Projekt vorliegt. So oder anders ist die angefochtene Baubewilligung diesbezüglich nicht zu beanstanden. Dementsprechend muss diese Frage mangels Relevanz nicht geklärt werden.