Im vorliegenden Fall wird weder von den Beschwerdeführenden dargelegt noch ist erkennbar, inwiefern das Vorliegen eines neuen Projekts, das den Rahmen einer Projektänderung sprengen würde, einen Einfluss auf das anwendbare Recht hätte oder entscheidend für Fristen wäre. Zudem hat die Vorinstanz das Verfahren nach der Projektänderung nicht ohne erneute Veröffentlichung fortgesetzt, sondern die Projektänderung ein zweites Mal publiziert und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsprache öffentlich aufgelegt.12